Ja. Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Bei kürzeren Fristen muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung erfolgen. Eine verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit führen.